Bei meinem Tiguan gibt es die Eintragung Anhängelast 1800 kg (ohne Auflagen?) und 2000 kg bis 8% Steigung im Zusatzfeld unter Bemerkungen.
Nun habe ich gestern das Auto eines Bekannten zur Werkstatt gebracht, der Anhänger mit einem zul. GG. von 2,5to müsste so um die 1850 +/- 50kg (geschätzt) gewogen haben.
Ich befuhr dabei eine 14%-Steigungsstrecke... anschließend gab es dann die Diskussion, ich dürfte das nicht!
Bei Steigungen ab 12% und größer soll in Deutschland grundsätzlich durch Schilder an der Straße darauf hingewiesen werden.
Hintergrund der Diskussion war nun, dass die Freigabe der höchstzulässigen Anhängelast von VW bei einer 12%-Steigung geprüft wird (5x anfahren innerhalb von 5min o.ä.),
aber keine Steigungs-Begrenzung für die 1800 kg in CoC oder Fahrzeugschein vermerkt ist, während die Angabe 12% aber in der Bedienungsanleitung nachzulesen ist.
Interessant ist sicherlich auch, dass einer der Beteiligten in seinen Papieren nachgesehen hat und Gewichtsbegrenzungen bis 10% und bis 14% explizit in der Zulassungsbescheinigung eingetragen hat.
Da mich diese Sache einfach interessiert, habe ich nun heute morgen einen Bekannten bei der Polizei um eine Info gebeten.
So, und jetzt kommt´s:
In diversen Internet-Foren gibt es völlig unterschiedliche Auffassungen, in StVO oder StvZO habe ich vergeblich gesucht.
Bei der Polizei war man nun der Meinung (nicht rechtssicher!), dass es mir ohne ausdrückliche Begrenzung in den Fahrzeugpapieren erlaubt wäre, durchaus Steigungen größer als 12% zu befahren.
Noch besser: Steigungen ohne Hinweisschild würden rein rechtlich nicht mal existieren und es gäbe auch keine Grundlage für das Befahren Buß- oder Verwarnungsgelder zu verlangen!
Würde das Gespann aber für andere Verkehrsteilnehmer eine vermeidbare Behinderung darstellen, wäre es möglich, eine Strafe gemäß Bußgeldkatalog zu verhängen.
Jetzt bin ich genauso schlau wie vorher, weiß jemand hier vielleicht, wie ich diese (nicht vorhandene Angabe) 12% interpretieren muss?